Mutterschaftsgeld

schwangere Frau mit kleiner Tochter

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Wird Ihnen als Arbeitnehmerin während der Mutterschutzfrist – in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen bzw. bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung – kein Arbeitsentgelt gezahlt, haben Sie während dieser Zeit Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Tag. Den Differenzbetrag zu Ihrem durchschnittlichen Nettogehalt vor Beginn der Schutzfrist zahlt Ihr Arbeitgeber.

Wichtig: Voraussetzung für die Beantragung von Mutterschaftsgeld ist die Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin. Diese darf frühestens sieben Wochen vor dem berechneten Geburtstermin ausgestellt sein.

Sind Sie zu Beginn der Schutzfrist (d.h. 6 Wochen vor dem Entbindungstag) geringfügig beschäftigt, können Sie beim Bundesversicherungsamt (BVA) ein einmaliges Mutterschaftsgeld beantragen. Weitere Informationen hierzu sowie den entsprechenden Antrag erhalten Sie hier bei dem Bundesversicherungsamt. 

Beziehen Sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Eingliederungsgeld, berechnet sich das Mutterschaftsgeld nach den Leistungen der Agentur für Arbeit.

 

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